Abmahnungen bei Verwendung von Google Fonts

Seit einigen Wochen berichten Betreiber:innen von Webseiten, dass sie Abmahnungen erhalten, die sich auf die Einbindung von Schriftarten von Google auf Webseiten beziehen. Einen zusammenfassenden Bericht über die Grundlage dieser Abmahnungen finden Sie unter anderem in einem Artikel in der Zeitschrift c’t: Angeblicher DSGVO-Verstoß: Abmahnwelle wegen Google Fonts.

Viele Webseiten verwenden z.B. ein WordPress-Theme mit Schriftarten, die von Google kostenfrei angeboten werden. Das Problem besteht nicht in der Verwendung dieser Schriften selbst, sondern darin, dass der Abruf von Servern von Google erfolgt und damit personenbezogene Daten (insb. die IP-Adresse der Besucher:innen) an Google in die USA übertragen werden. Dies ist – ohne explizite Zustimmung der Datenübertragung – rechtswidrig.

Google bietet die Schriften auch zum Download an und erlaubt es, sie lokal (z.B. auf unserem Webserver) zu installieren und so auf der Webseite einzubinden. Die Verwendung der Google-Schriftarten wird damit wieder rechtskonform.

Verschiedene Webseiten bieten Tools an, mit denen man die Verwendung von Google-Fonts auf der eigenen Webseite überprüfen kann; beispielhaft sei hier der Dienst von e-recht24.de genannt: Achtung Abmahnung: Prüfen Sie jetzt die Einbindung von Google Fonts.

Für WordPress gibt es inzwischen zahlreiche Plugins, die dazu dienen, direkte Verknüpfungen zu den Google-Schriftarten zu entfernen und diese stattdessen lokal einzubinden: https://wordpress.org/plugins/search/google+fonts/. Auch für andere Content-Management-Systeme gibt es fertige Lösungen. Bitte zögern Sie nicht, diese einzusetzen, um eine Abmahnung zu vermeiden.

Umgang mit einer Abmahnung

Sollten Sie bereits eine Abmahnung erhalten haben, enthält diese in der Regel eine oder mehrere dieser Forderungen:

  • Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung
  • Auskunftserteilung über Datenverarbeitung
  • Zahlung von Schadensersatz
  • Zahlung von Rechtsverfolgungskosten

Wir können und möchten hier keine Rechtsberatung leisten, zumal eine Vielzahl verschiedener Abmahnungen im Umlauf ist. In einigen Fällen konnten Webseiten-Betreiber:innen anhand von Logdateien auch nachweisen, dass die Abrufe automatisiert erfolgten. Es macht auch einen Unterschied, ob die Abmahnung von einer Privatperson, einer Körperschaft oder einem Anwalt kommt.

Wir empfehlen jedoch in jedem Fall, die externe Einbindung von Google Fonts umgehend zu beenden und ggf. zum Beispiel mit einem Musterschreiben oder einem generierten Antwortschreiben (kostenlos) auf die Abmahnung zu reagieren.

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